Materialbegriffe

Materialbegriffe

Aushub unverschmutzt
VVEA Art. 19, Anhang 3 Ziffer 1
Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdstoffe wie Beton, Asphalt, Mischabbruch, Holz, Grüngut oder andere Bauabfälle verändert wurde. Aushub unverschmutzt kann uneingeschränkt für Hinterfüllungen verwendet oder in Aushubdeponien abgelagert werden.

Aushub verschmutzt
VVEA Art. 19, Anhang 5 Ziffer 2.3
Aushubmaterial gilt als verschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit chemisch oder durch Fremdstoffe wie Beton, Asphalt, Mischabbruch, Holz, Grüngut oder andere Bauabfälle verändert wurde. Zusätzlich muss das Material mindestens die Ablagerungskriterien einer VVEA-konformen Deponie erfüllen.

Aufbruchasphalt
Aufgebrochene oder gefräste, bituminös gebundene Fundations-, Trag- oder Deckschichten, ohne Kiesanteil oder andere Fremdstoffe, kein Gussasphalt.

Ausbauasphalt PAK < 250 mg/kg (ehemals PAK-Anteil im Bindemittel < 5’000 ppm)

  • Verwendung als Zuschlagstoff für bituminös gebundene Schichten (Walzasphalt)


Ausbauasphalt PAK 250 – 1’000 mg/kg (ehemals PAK-Anteil im Bindemittel 5’000 – 20’000 ppm)
VVEA Art. 52
Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn

  • der Ausbauasphalt höchstens 1’000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwendung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder
  • der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 25 Jahren auf.


Ausbauasphalt PAK > 1’000 mg/kg (ehemals PAK-Anteil im Bindemittel > 20’000 ppm)
Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 1’000 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2025 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.
 
Bauabfälle Deponietyp B
VVEA Art. 19, Ziffer 2
Aushub- und Ausbruchmaterial, welches die Anforderungen nach VVEA Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden und muss je nach Schadstoffbelastung und Zusammensetzung behandelt oder deponiert werden.

Strassenaufbruch
Durch Ausheben, Aufbrechen oder Fräsen von nicht gebundenen Fundationsschichten gewonnenes mineralisches Material. Anteil von Kies/Sand > 95%, übrige mineralische Anteile < 5%, ohne Fremdstoffe.

Betonabbruch
Durch Abbrechen von bewehrten oder unbewehrten Betonkonstruktionen und Betonbelägen gewonnenes Material gilt als Betonabbruch.

Betonabbruch armiert (1. Qualität)
Armierter sauberer Betonabbruch aus dem Rückbau von Konstruktionsbeton ohne Fremdstoffe wie Backstein, Ziegel, Gips etc.

Betonabbruch unarmiert (2. Qualität)
Unarmierter sauberer Betonabbruch aus dem Rückbau von Tiefbau-Magerbeton, Betonrohren, Zementplatten, Zementverbundsteinen, Stellplatten, ohne Fremdstoffe wie Backstein, Ziegel, Gips etc.

Nicht als Betonabbruch gelten folgende Rückbaustoffe:

  • Betonabtrag aus hydrodynamischen Abtragsverfahren – Entsorgungsweg auf Anfrage
  • Betonabtrag aus Fräs- oder Kugelstrahlbehandlung von Betonoberflächen – Entsorgungsweg auf Anfrage
  • Beton-/Zementschlamm – Entsorgungsweg auf Anfrage


Mischabbruch sauber
Gemisch von ausschliesslich mineralischen Bauabfällen von Massivbauteilen wie Beton-, Backstein-, Kalksandstein- und Natursteinmauerwerk. Ohne Fremdstoffe wie Verputz, Keramik, Faserzementplatten, Aushub, Holz, Gips, Glas, Kunststoff etc. Der Feinanteil < 8 mm darf 15% nicht überschreiten.

Mischabbruch verunreinigt
Gemisch von ausschliesslich mineralischen Bauabfällen von Massivbauteilen mit Verunreinigung von Fremdstoffe wie Verputz, Keramik, Faserzementplatten, Aushub, Holz, Gips, Glas und einem Feinanteil von >15%.

Altholz
Bau- und Abbruchholz wie Schaltafel, Bretter, Balken, Möbel, Spanplatten.

Altholz kontaminiert
Problematische Holzabfälle, wie Telefonmasten, Bahnschwellen, mit Holzschutzmittel behandelte Holzabfälle etc. gelten neu als Sonderabfall. Für den Transport von problematischen Holzabfällen wird ein VeVA-Begleitschein benötigt.

Organische Abfälle
Grüngut wie Gras, Laub, Äste; kein Hauskehricht, Aushub oder Fremdstoffe.

Bausperrgut vermischt
Unsortierte mineralische und brennbare Bauabfälle. Keine Sonderabfälle, Gips, ölhaltige Materialien, Farben, Chemikalien usw.

Sperrgut brennbar
Gemischte brennbare Abfälle wie Papier, Karton, Holz, Kunststoffe, Teppiche usw. Die Maximalabmessung für massive Stücke in losen und sperrigen Abfällen ist maximal 100 x 80 x 10 (Länge x Breite x Tiefe in cm).

Gips sauber
Reine Gipsabfälle von Gipsbausteinen und Gipskartonplatten. Keine Fremdstoffe wie Plastikfolien, Kantenschutzfolien, Wärmedämmung, Holz usw.

Asbesthaltige Materialien festgebunden
Faserzementplatten (Eternit) usw. müssen in Big Bag verpackt transportiert werden (gemäss Suva Factsheet 33064.D)

Metalle
Recyclierbare Metalle wie Trägerschrott, Langschrott, Betoneisen, Leichteisen und Blechabfälle. Keine geschlossenen Behälter oder Gasflaschen.